Allgemeine Bestellbedingungen der markSTAHL GmbH
I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Einkaufs-/Bestellbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle zwischen uns und unseren Lieferanten/Auftragnehmern abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten/Auftragnehmer, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bestellbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Lieferanten/Auftragnehmers in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
(2) Diese Bestellbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Vertrages.
II. Angebot und Vertragsschluss
(1) An das Angebot auf Abschluss eines Vertrages (Bestellung) sind wir zwei Werktage gebunden. Der Lieferant/Auftragnehmer kann nur innerhalb dieser zwei Werktage das Angebot durch schriftliche Erklärung uns gegenüber annehmen.
(2) Wir sind berechtigt, Änderungen und/oder Ergänzungen des Liefer-/Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies für den Lieferanten/Auftragnehmer zumutbar ist, wobei die beiderseitigen Auswirkungen dieser Vertragsänderung, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen sind.
(3) Für Besuche, Ausarbeitungen von Angeboten, Projekte, Überlassung von Angeboten usw. werden Vergütungen und Entschädigungen von uns nicht geleistet. Dies gilt auch dann, wenn für ein uns überlassenes Angebot ein Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
(4) Sollen Waren nach unseren Angaben hergestellt werden, darf die Herstellung erst durchgeführt werden, wenn wir Muster geprüft und freigegeben haben.
III. Angebots- und Vertragsunterlagen, Urheber- und Schutzrechte
(1) Sämtliche von uns erstellten Angebots- und Vertragsunterlagen wie beispielsweise Skizzen, Zeichnungen, Muster, Modelle, Lastenhefte und sonstige Ausführungsunterlagen einschließlich der darin enthaltenen technischen Lösungen bleiben unser Eigentum und wir behalten uns alle Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Lieferant/Auftragnehmer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben. Eine Nutzung dieser Unterlagen ist dem Lieferanten/Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen der Vertragsdurchführung bzw. -abwicklung gestattet, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen. Nimmt der Lieferant/Auftragnehmer unsere Angebote nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer II. Abs. (1) dieser Bedingungen an, sind die Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
(2) Auf Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und sonstigem Schriftverkehr sind immer unsere Auftrags- bzw. Projektnummern anzugeben. Der Lieferschein ist stets gut sichtbar, durch eine Plastiktasche geschützt, außen an der Verpackung / Ware anzubringen. In allen vorgenannten Belegen sind, neben der genauen Bezeichnung des Lieferumfanges (geordnet nach Artikel, Art und Menge) auch unsere Projekt- und Kommissionsnummer sowie unsere Rahmenauftragsnummer anzugeben. Mehrkosten, die uns infolge der Nichtbeachtung dieser Vorgaben entstehen, gehen zulasten des Lieferanten/Auftragnehmers.
IV. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Verpackung und Versand
(1) Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird oder der Lieferant/Auftragnehmer seine
betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Der Preis versteht sich inklusive Verpackung und exklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sämtliche Rechnungen des Lieferanten/Auftragnehmers haben die von uns angegebene Auftrags- bzw. Projektnummer auszuweisen (vgl. Ziffer III. Abs. (2)). Sofern uns der Lieferant/Auftragnehmer Materialnachweise, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder anderweitige Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei uns voraus. Diese sind spätestens mit der Rechnung vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an uns zu übergeben. Dies gilt auch für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen.
(3) Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, zahlen wir nach Eingang der Lieferung, Fälligkeit und Erhalt einer prüffähigen Rechnung wie folgt:
innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder
innerhalb von 60 Tagen netto.
Bei Vorab- oder Teillieferungen/-leistungen, die von uns nicht ausdrücklich gefordert wurden, beginnen die vorgenannten Fristen zur Zahlung mit dem Tag, an dem die Lieferung oder Leistung vollständig ausgeführt wurde.
(4) Zahlungen unsererseits bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
(5) Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, bei Mängeln der Leistungen des Lieferanten/Auftragnehmers die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Behebung vollständig zu verweigern. Die Zahlungsfrist beginnt erst nach vollständiger Beseitigung von Mängeln. Wir sind ferner befugt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ohne Einwilligung des Lieferanten/Auftragnehmers abzutreten. Der Lieferant/Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
(6) Jeder Lieferung ist ein ausführlicher und prüffähiger Lieferschein mit den kompletten Bestelldaten beizufügen. Der einzelne Liefergegenstand ist so zu verpacken, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die Verpackung ist so zu wählen, dass der Liefergegenstand unbeschadet von Witterungs- und sonstigen äußeren Einflüssen sowie Stoßbeschädigungen bleibt. Das Verpackungsmaterial wird vom Lieferanten kostenfrei zurückgenommen und entsorgt. Der Lieferant kann uns Verpackungsmaterial nur insoweit in Rechnung stellen, als wir ihm dies schriftlich genehmigt haben. Wird das Verpackungsmaterial gleichwohl von uns zurückgegeben, so hat der Lieferant uns den berechneten Betrag gutzuschreiben. Wir behalten uns vor, Regelungen für die Kennzeichnung und Verpackung zu erstellen.
V. Lieferung, Liefer-/Leistungstermine, Liefer-/Leistungsverzug
(1) Die in der Bestellung angegebene Liefer-/Leistungsfrist oder das angegebene Liefer-/Leistungsdatum sind für den Lieferanten/Auftragnehmer verbindlich; der Lieferant/Auftragnehmer gerät bei Verstreichen eines festen Liefer-/Leistungstermins mit der Lieferung/Leistung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(2) Gerät der Lieferant/Auftragnehmer in Verzug, stehen uns die sich aus dem Verzug ergebenden gesetzlichen Ansprüche zu. Machen wir Schadensersatzansprüche geltend, ist der Lieferant/Auftragnehmer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(3) Erkennt der Lieferant/Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
(4) Kommt der Lieferant/Auftragnehmer mit der Lieferung aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe 0,1 %, höchstens jedoch 5 % des (Netto-)Wertes der betroffenen Bestellung zu beanspruchen. Unsere darüberhinausgehenden Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung zu beanspruchen oder gegen fällige Zahlungen aufzurechnen, wenn die Leistung vorbehaltslos angenommen wurde.
(5) Teillieferungen/-leistungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen/-leistungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
VI. Gefahrübergang
Sofern nichts anderes bestimmt ist, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der vollständigen Anlieferung der Waren am vereinbarten Lieferort und, sofern nach Art der vereinbarten Leistungen vorgesehen, nach erfolgter Abnahme über.
VII. Prüfung der Waren, Abnahme, Gewährleistung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware ab Ablieferung bzw. Abnahme durch den Lieferanten/Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu prüfen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von uns abgesandt wird und diese dem Lieferanten/Auftragnehmer anschließend zugeht. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn diese durch uns innerhalb von drei Arbeitstagen ab deren Kenntnis abgesendet wird und dem Lieferanten/Auftragnehmer anschließend zugeht.
(2) Schuldet der Lieferant/Auftragnehmer eine Werklieferung oder Werkleistung, bedarf es einer förmlichen Abnahme durch uns. Diese erfolgt nach unserer Wahl entweder am vereinbarten Lieferort oder im Werk des Lieferanten/Auftragnehmers.
(3) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten/Auftragnehmer zu und dieser haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
(4) Sofern wir dem Lieferanten/Auftragnehmer bei der Anlieferung der Ware Hilfe leisten, indem wir ihm Personal oder Gerät zur Verfügung stellen, sind wir berechtigt, dem Lieferanten/Auftragnehmer dies zu unseren gültigen Preisen in Rechnung zu stellen oder die Rechnung des Lieferanten/Auftragnehmers um den entsprechenden Betrag zu kürzen.
(5) Der Lieferant/Auftragnehmer haftet für die Eignung der Verpackung. Sollte zwischen Rechnungs- und Eingangsgewicht eine Abweichung festgestellt werden, gilt das auf unseren geeichten und öffentlichen Waagen ermittelte Gewicht als bindend.
VIII. Haftung des Lieferanten/Auftragnehmers, Versicherungsschutz
(1) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Lieferant/Auftragnehmer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant/Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant/Auftragnehmer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
(2) Müssen wir aufgrund eines Schadensfalls im Sinne der Ziffer VIII. Abs. (1) dieser Bedingungen eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten/Auftragnehmer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende uns zustehenden gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware/Leistung angemessenen Deckungssumme von mindestens 3 Millionen € pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.
(4) Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, etwa weil die Lieferung/Leistung des Lieferanten/Auftragnehmers ein gesetzliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, verpflichtet sich der Lieferant/Auftragnehmer, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Lieferant/Auftragnehmer hat nicht schuldhaft gehandelt. Wir sind berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten/Auftragnehmers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
IX. Qualitätssicherung
(1) Der Lieferant/Auftragnehmer sichert zu, über eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 9001 oder ein vergleichbares gleichwertiges Qualitätsmanagementsystem zu verfügen und die vertragsgemäßen Leistungen im Rahmen dieses Qualitätsmanagementsystem zu erbringen. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns dies auf unsere Aufforderung nachzuweisen.
(2) Kommt der Lieferant/Auftragnehmer unserer Aufforderung nicht nach und/oder kann er die Zertifizierung und/oder ein gleichwertiges Qualitätsmanagementsystem nicht nachweisen, sind wir berechtigt, die Abnahme der Lieferung/Leistung wegen nicht vertragsgerechter Leistung zu verweigern und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Stellt sich nach Lieferung/Leistungserbringung heraus, dass der Lieferant/Auftragnehmer seine Pflichten aus Abs. (1) nicht erfüllt und werden wir aus diesem Grund von dritter Seite in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Lieferant/Auftragnehmer, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und zwar einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Lieferant/Auftragnehmer hat nicht schuldhaft gehandelt. Wir sind berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten/Auftragnehmers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
X. Einhaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Verhaltenskodex
(1) Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere ist er verpflichtet, keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen. Der Lieferant/Auftragnehmer hat es weiterhin zu unterlassen, sich in irgendeiner Form, sei es aktiv oder passiv, direkt oder indirekt an einer Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit zu beteiligen. Er wird weiterhin Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit gegenüber seinen Mitarbeitern am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen auch bei seinen Lieferanten/Auftragnehmern bestmöglich fördern und einfordern.
(2) Verstößt der Lieferant/Auftragnehmer schuldhaft gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
XI. Import- und Exportbestimmungen
(1) Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Import auf seine Kosten etwaige durch öffentliche Stellen geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
(2) Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten nach deutschen oder europäischen Ausfuhr- bzw. Zollbestimmungen sowie entsprechenden Regelungen des Ursprungslandes der Waren ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
(3) Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörigen Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikation-Nummer des Lieferanten/Auftragnehmers anzugeben.
(4) Der Lieferant/Auftragnehmer hat darüber hinaus alle sonstigen Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung und bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die er zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt.
(5) Verletzt der Lieferant/Auftragnehmer seine Verpflichtungen gemäß Ziffern XI. Abs. (1) bis (4) dieser Bedingungen, hat er uns sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die uns hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant/Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
XII. Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Alle von uns übergebenen Teile, Fertigungsmittel, Skizzen, Zeichnungen, Muster, Modelle, Lastenhefte und sonstigen Unterlagen darf der Lieferant/Auftragnehmer nur mit unserer schriftlichen Einwilligung außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. Dritten zugänglich machen. Gleiches gilt für durch den Lieferanten/Auftragnehmer auf Grundlage unserer Angebotsunterlagen ggf. hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse.
(2) Der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Vertrages zu verwenden. Zu unseren Betriebsgeheimnissen zählen auch der Vertragsgegenstand und die nach dem jeweiligen Vertrag erbrachten Leistungen.
(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Lieferanten/Auftragnehmer bereits offenkundig oder allgemein bekannt waren.
(4) Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zum Zwecke der Durchführung des Vertrages sowie zur Wahrung berechtigter Interessen erheben, verarbeiten, nutzen und speichern. In unserer Datenschutzerklärung, welche unter www.markstahl.de jederzeit abgerufen und auf Verlangen übermittelt werden kann, sind weitere Informationen über Art und Nutzung der erhobenen personenbezogenen Daten einschließlich der Rechte des Lieferanten/Auftragnehmers zu finden.
XIII. Schlussbestimmungen
(1) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist unser Firmensitz.
(3) Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Lieferanten/Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz (Amtsgericht Stollberg; Landgericht Chemnitz), sofern der Lieferant/Auftragnehmer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches (HGB) ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten/Auftragnehmer auch an seinem Wohn- und/oder Firmensitz zu verklagen.
Stand der Allgemeinen Bestellbedingungen der markSTAHL GmbH: Oktober 2020